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01.07.2020

Betreff: Kune Kune

Hallo,

ich nehme an, dass Ihr die Kune Kune im Freien halten wollt.
Dann gilt folgendes, weil auch Kune Kune zur Tiergattung der Schweine gehören:



Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind Freilandhaltung:
Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;

§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung
(1) Tierhalter haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind.

§ 4 Anforderungen an die Freilandhaltung
(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.


(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1.
eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder 2.
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.

Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen

1.
des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder 2.
des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,

für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.



Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV) Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Absatz 1
(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 336 - 337)


Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation

1.
Bei Freilandhaltung

a)
muss diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,
b)
müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,
c)
muss der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden,
d)
muss der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen,
e)
muss der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.

2.
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.
3.
Der Betrieb muss

a)
über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
b)
über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,
c)
mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.



Abschnitt II
Betriebsablauf
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass

1.
Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können, 2.
Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden, 3.
in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.


Kune Kune sind nach Wikipedia eine neuseeländische Rasse. Siehe Anhang Ich halte sie aufgrund ihres plumpen Körperbaues, den die dünnen Beinchen kaum tragen können für Qualzucht.
Dafür spricht auch die sehr steile Stirn i.Vgl .zu europäischen Schweinerassen. Das legt die Vermutung nahe, dass es im Oberschädel der Kune Kune zu Einschränkungen der Kopfhöhlen gekommen ist, wie wir es bei den kurzköpfigen Hunderassen kennen.

Von einem Börgen würde ich abraten, weil es sich um ein kastriertes Schwein handelt. Für die Hobbyhaltung gibt es keinen vernünftigen Grund nach dem Tierschutzgesetz für diesen Eingriff, mit dem dem Tier Schmerzen, Leiden und Schaden zugefügt wird.

Ausgewachsene Kunekunes wiegen zwischen 70 und 100 kg. Sie haben eine Widerristhöhe von 55 bis 60 cm und werden 95 bis 115 cm lang, lt. Wikipedia. Nicht erst Eber mit obigen Körpermaßen sind schwer zu halten.Hobbyxhaltung ist kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzes für die Kastration.


Also bitte lieber auf die Privat-Haltung von KuneKunes verzichten. Ein echter Beitrag zum Tierschutz!


Antwort auf:

Habe mal eine Frage. Sind die größere als minischweine?