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Die neue Tierschutztransportverordnung, 25.02.97 (Zusammenfassung)

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 

Zusammenfassung des Bundesministeriums
Mit der Tierschutztransportverordnung vom 25.Februar 1997 wird der Schutz der Tiere beim Transport umfassend und detailliert geregelt. Gleichzeitig wird eine entsprechende EWG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt; dabei werden einzelne Bestimmungen der Richtlinie präzisiert, soweit dies aus fachlicher Sicht geboten erschien.

Die bisher geltenden tierschutzrechtlichen Transportvorschriften werden damit abgelöst.
Deren materielle Inhalte wurden auf Grund neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Tierschutzes sowie im Hinblick auf die Vollendung des EG-Binnenmarktes aktualisiert und in die Verordnung übernommen. Zudem werden veraltete Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung aufgehoben.

Darüber hinaus wird dem Europäischen Übereinkommen vom 13.Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport einschließlich der daraufhin erlassenen Empfehlungen des Ministerausschusses des Europarates für den Transport von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen sowie Geflügel Rechnung getragen.


Transportdauer wird begrenzt
Kernpunkt der Regelung des Transportes von Nutztieren (Einhufer, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen, soweit sie Haustiere sind) ist die grundsätzliche Begrenzung der Transportzeit auf acht Stunden. Mit der Tierschutztransportverordnung werden die vom Gemeinschaftsrecht vorgegeben Spielräume für weitergehende einzelstaatliche Regelungen voll ausgeschöpft.

Innerhalb der Europäischen Union ist die Transportdauer von Nutztieren grundsätzlich auf höchstens acht Stunden begrenzt. Anschließend müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden. Eine Fortsetzung des Transports ist dann erst nach einer Ruhepause von mindestens 24 Stunden zulässig.

Innerhalb Deutschlands dürfen Schlachttiere in Normalfahrzeugen nur noch insgesamt maximal acht Stunden transportiert werden. Auch nach einer Pause dürfen solche Transporte nicht fortgesetzt werden.


Längere Transporte nur in Spezialfahrzeugen
Ein Transport von Nutztieren, der länger als acht Stunden dauert, ist in Deutschland nur in Spezialfahrzeugen zulässig. Diese müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Der Boden muss ausreichend eingestreut sein,
  • zu jedem Tier muss ein direkter Zugang möglich sein,
  • es muss ausreichendes geeignetes Futter mitgeführt werden,
  • eine angemessene Belüftungseinrichtung sowie bewegliche Trennwände zum Abtrennen der Tiere müssen vorhanden sein und
  • eine Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgung bei Fahrunterbrechung muss verfügbar sein.


Beim Transport in solchen Spezialfahrzeugen sind außerdem bestimmte Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten einzuhalten:
  • Jungtieren ist nach einem Transport von neun Stunden eine einstündige Ruhepause zu gewähren. In dieser Zeit müssen sie getränkt und gefüttert werden. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere neun Stunden fortgesetzt werden.
  • Schweine und Pferde können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Dabei muss für Schweine eine ständige Versorgung mit Wasser gewährleistet sein; Pferde müssen alle acht Stunden getränkt und gefüttert werden.
  • Alle anderen vierbeinigen landwirtschaftlichen Nutztiere müssen nach einem Transport von 14 Stunden eine einstündige Ruhepause erhalten, damit sie getränkt werden können. Danach kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.


Nach einem solchen Transport in Spezialfahrzeugen müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden sowie eine Ruhepause von 24 Stunden erhalten; erst dann darf der Transport in Spezialfahrzeugen fortgesetzt werden.

Am 20.Mai 1997 wurde vom Agrarministerrat zudem eine Verordnung verabschiedet, die gemeinschaftliche Kriterien für Aufenthaltsorte festlegt, in denen Einhufer, Rinder, Schafe, Ziege und Schweine während der obligatorischen Unterbrechungen bei Langstreckentransporten entladen, untergebracht und versorgt werden können. 
Dabei müssen bestimmte gesundheitlich-hygienische, bauliche sowie betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitig über zugelassene Aufenthaltsorte unterrichten und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung mitteilen. Zudem werden einheitliche Regelungen für die Kontrolle festgelegt. Darüber hinaus sieht die Verordnung Änderungen beim Transportplan vor, um den neuen Vorschriften Rechnung zu tragen. Damit Unternehmen, die Tiertransporte durchführen, sich auf die neuen Bestimmungen einstellen können, gilt bis zum 31.Dezember 1998 eine Übergangsregelung.


Befugnisse der Behörden erweitert
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Tiertransporte jederzeit kontrollieren. Werden tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt, müssen die Behörden die Mißstände abstellen und gegebenenfalls Strafverfahren einleiten. Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, sich bei der Ahndung von Verstößen gegenseitig Amtshilfe zu leisten.

Vor Beginn eines Nutztiertransportes, der über acht Stunden dauert und die Grenze überschreitet, muss ein Transportplan erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Daraus müssen die Fahrtroute, die Ruhezeiten und die Möglichkeit zum Füttern und Tränken der Tiere hervorgehen. Während des Transports müssen insbesondere die erforderlichen Angaben über das Ruhen, Tränken und Füttern der Tiere in den Transportplan eingetragen werden. Der vollständig ausgefüllte Transportplan muss nach Abschluss des Transports der zuständigen Behörde zur Kontrolle vorgelegt werden. 

Bei der Ausfuhr in Drittländer müssen die Tiere vor der Verladung amtstierärztlich auf ihre Transportfähigkeit untersucht werden. Eine weitere Kontrolle durch die zuständige Veterinärbehörde ist beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets vorgeschrieben, wenn die Tiere bis dahin bereits länger als acht Stunden unterwegs waren.


Mehr Sachkunde erforderlich
Da für den tierschutzgerechten Transport von Tieren besondere Kenntnisse erforderlich sind, sieht die Verordnung hier eine spezielle Sachkunderegelung vor. Nach einer angemessenen Übergangszeit muss jeder im Inland ansässige gewerbliche Beförderer dafür sorgen, dass ein Straßentransport von einer entsprechend sachkundigen Person durchgeführt oder begleitet wird.


Übergangsregelungen
Um unbillige Härten zu vermeiden, sind in der Verordnung Übergangsregelungen festgelegt.
So dürfen zum Beispiel bis Ende 1997 alle Fahrzeuge so eingesetzt werden, als ob es sich um Spezialfahrzeuge handeln würde. Auch zum Erwerb der Sachkunderegelung wird eine angemessene Übergangsregelung eingeräumt.

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