Header-Grafik

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

(Schweinehaltungshygieneverordnung- SchHaltHygV)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, Bonn, 11.06.1999 

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, des § 17h Nr. 1, des § 73a und des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 und 13 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038):


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betrieb:
alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;

2. Stall:
ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;

3. Stallabteilung:
ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;

4. Isolierstall:
ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;

5. Rein-Raus-System:
die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt;

6. Zuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt;

7. Aufzuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;

8. arbeitsteilige Ferkelproduktion:
die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden;

9. Gemischter Betrieb:
ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz;

10. Freilandhaltung:
Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;

11. Auslaufhaltung:
Haltung von Schweinen in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten.
Zurück zum Seitenanfang
Abschnitt 2
Anforderungen an die Schweinehaltung

§ 3
Anforderungen an die Stallhaltung
(1) Tierbesitzer haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in
1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben,

3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierbesitzer in 
1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,

3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten.

§ 4
Anforderungen an die Freilandhaltung
(1) Tierbesitzer in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in
1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,

3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betriebe nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder

2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist.

Anstelle des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4 Nr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen dienen, für die Einrichtung oder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 5
Beförderung von Schweinen

Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden.

§ 6
Betriebseigene Kontrollen
Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung) vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierbesitzer kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.

§ 7
Tierärztliche Bestandsbetreuung
(1) Jeder Tierbesitzer hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zumindest
1. die Beratung des Tierbesitzers mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und

2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang – zu erfolgen.
Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.

(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er
1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und

2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich

a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,

b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie

c) der Epidemiologie
teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.

(3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 24c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist,
1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis,

2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und

3. die durchgeführten Maßnahmen unverzüglich einzutragen; die Eintragung muß mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein.

§ 8
Besondere Untersuchungen
(1) Bei
1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall,

2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern,

3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall sowie

4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall
hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen.

(2) Gehäuftes Auftreten von Todesfallen, gehäuftes Auftreten von Kümmeren, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden.§ 9

Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe

(1) Der Tierbesitzer eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich
1. Belegungsdatum,

2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber,

3. Umrauschen,

4. Aborte,

5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),

6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie

7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen 
zu dokumentieren. § 24 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote 1) auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierbesitzer eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Amtliche Beaufsichtigung
Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt.

§ 11
Ermächtigung für die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde kann

1. wenn es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,

2. für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 gehalten werden oder die nicht vom Tierbesitzer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung angezeigt wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken oder

3. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
Zurück zum Seitenanfang
Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält,

2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,

3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt,

5. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

6. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,

8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 13
Übergangsregelungen
(1) Bis zum 11. Juni 2002 sind am 11. Juni 1999 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen der Anlagen 2, 4 und 5 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen erforderlich werden.

(2) Am 11. Juni 1999 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 11. Dezember 1999 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 4 Abs. 3 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(3) Bis zum 11. Juni 2000 gilt für Tierärzte gemäß § 7 Abs. 1 das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit nach § 7 Abs. 2 als vorhanden.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1208), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juni 1999
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke


 

 

 

zurück zur Übersicht