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Neues Futtermittelrecht: Was kommt auf die Landwirte zu?

Andrea Meyer, Landwirtschaftskammer Hannover 

Eine gravierende Änderung, die das neue Futtermittelrecht mit sich bringt, ist das Verschneidungsverbot, das ab 01.07. d. J. gilt. Ab jetzt dürfen Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen zum Zwecke der Verdünnung nicht mit anderen Futtermitteln vermischt werden. Eine sorgfältige Kontrolle der Einzelfuttermittel auf etwaige Rückstände wird somit immer wichtiger.

Zu den in der Futtermittelverordnung aufgeführten unerwünschten Stoffen zählen z. B. Mutterkorn, Cadmium, Dioxin, Blei oder das Mykotoxin Aflatoxin B1. Bisher gibt es für Futtergetreide noch keine Höchstgehalte an Fusariumtoxinen, aber diese sind wohl nur eine Frage der Zeit. Für Speisegetreide gibt es bereits seit Februar 2004 eine Mykotoxin-Höchstmengenverordnung. Wenn Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse über einen überhöhten Gehalt an unerwünschten Stoffen vorliegen (z.B. im Mutterkornjahr), dann darf das entsprechende Futtermittel auf keinen Fall mit unbelasteten Partien verschnitten werden, um den Höchstgehalt in der Mischung zu unterschreiten. Es herrscht in der Praxis noch Verunsicherung darüber, wie dieses Verbot umgesetzt werden soll und wie weitreichend seine Folgen sind.

Bisher ist noch nicht genau geklärt, was unter einer Partie zu verstehen ist oder wie oft untersucht werden muss. Letztendlich produziert der Landwirt im Falle von Getreide ein Lebensmittel bzw. ist über die Getreideverfütterung in die Lebensmittelerzeugung eingebunden. Er ist als sogenannter Futtermittel-Unternehmer verantwortlich für seine Produktion und muss sich deshalb künftig mehr mit Themen wie Rückverfolgbarkeit und Produkthaftung auseinandersetzen.


Meldepflicht
Rechtlich geregelt ist die Meldepflicht, die auch die Landwirte mit einbezieht, obwohl es über den Kreis der meldepflichtigen Personen durchaus unterschiedliche Meinungen gibt. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich die unerwünschten Stoffe. Hier heißt es im Futtermittelgesetz (§ 17): „Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln Grund zur Annahme hat, dass ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten Stoffen belastet ist, dass es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen kann, hat die … zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung der Futtermittel beabsichtigt ist.“ Diese Vorschrift könnte z. B. Getreide mit hohem Besatz an Mutterkorn betreffen.
Die sogenannte Lebensmittel-Basis-Verordnung Nr. 178/2002 ist eine Maßnahme des Weißbuches zur Lebensmittelsicherheit und schreibt ab 01.01.2005 die Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln vom Trog bis zum Teller vor. Der Weg des Lebensmittels muss von Anfang an lückenlos nachweisbar sein („Ein Schritt vor, ein Schritt zurück“-Prinzip). Das bedeutet z. B., dass der Landwirt, der ein Futtermittel kauft, den Bezug der Ware belegen können muss.


Positivliste
Die Positivliste für Einzelfuttermittel, die vielen Landwirten im Zusammenhang mit QS bekannt ist, wurde zum 01.06.2004 aktualisiert. Sie enthält über 300 Einzelkomponenten, die in der Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere verwendet werden können. Für viele Futtermittel (z. B. Soja- und Rapsschrot, Molke, Pflanzenöl, Weizenstärke) können Datenblätter von Herstellern angefordert werden, die zusätzliche Informationen zur Herstellung und Zusammensetzung oder Angaben relevanter unerwünschter Stoffe enthalten. Insbesondere für Nebenerzeugnisse aus der Lebensmittelherstellung sind Datenblätter erforderlich, da die Inhaltsstoffe vom Ausgangsmaterial erheblich schwanken können und eine Abgrenzung der Bereiche Lebensmittel und Nebenerzeugnisse aus der Lebensmittelgewinnung schwierig ist. Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer muss dem Abnehmer das Datenblatt auf Anforderung zur Verfügung stellen. Ändert sich das Produkt oder der Herstellungsprozess, muss das Datenblatt aktualisiert und der Abnehmer darauf hingewiesen werden. Für die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Lebensmittelindustrie gilt, dass jeder Lieferung ein aktuelles Datenblatt beigefügt sein muss.


Datenblatt für Einzelfuttermittel der Positivliste

  • Hersteller / InverkehrbringerFuttermittel-/Produktbenennung
    (Bezeichnung nach Positivliste / Handels- / Markenname; ergänzt mit Nr. laut Positivliste)

  • Produktbeschreibung
    (Erläuterung des Produktes und Bezeichnung des Herstellungsverfahrens)

  • Informationen zum Herstellungsprozess
    Angaben zu Bestandteilen des Ausgangsproduktes / zu möglichen weiteren Komponenten (Fließschema, aus dem die Verarbeitungsschritte / Stoffströme hervorgehen)

  • Verarbeitungshilfsstoffe
    (einschließlich aller sonstigen zugesetzten Stoffe)

  • Informationen zur Zusammensetzung
    Durchschnittsanalyse mit Angaben zu den wichtigsten wertgebenden Inhaltsstoffen

  • Angaben zu relevanten unerwünschten Stoffen im Rahmen der risikoorientierten Eigenkontrolle (z. B. HACCP)

  • Angaben zu Haltbarkeit, Lagerung und Transport
    (Verderb)

  • Sicherheitshinweise
    (entflammbar, explosiv, ätzend etc.)
  • Hinweise auf kritische Inhaltsstoffe
    (endogener Herkunft oder Kontamination)
  • CCP aus HACCP-Prüfung
  • Hinweise auf spezifische analytische Probleme

Fettgedruckte
 Angaben zwingend erforderlich.


Zusatzstoffverordnung
Abschließend ist noch die neue Zusatzstoffverordnung zu erwähnen, die ab 18.10.2004 gültig ist. Der Gesetzgeber hat die Zusatzstoffe nach Funktionsweise und Eigenschaften in fünf Kategorien eingeordnet:
  1. Technologische Zusatzstoffe: z. B. Konservierungsmittel, Silierzusatzstoffe
  2. Sensorische Zusatzstoffe: Farb- und Aromastoffe
  3. Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: z. B. Vitamine, Aminosäuren, Spurenelemente
  4. Zootechnische Zusatzstoffe: z. B. Darmflorastabilisatoren
  5. Kokzidiostatika und Histomonostatika

Neu ist, dass die Aminosäuren künftig nicht mehr Einzelfuttermittel, sondern Zusatzstoffe sind. Außerdem unterliegen Silierzusatzstoffe demnächst einer gesetzlichen Zulassung.


Den Originalartikel und viele weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Landwirtschaftskammer Hannover!

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