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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Verordnung "Bestandsbuch")

Verkündet am 21.08.01, die Verordnung ist am 24.09.01 in Kraft getreten
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

 Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 beschlossen, der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Verordnung "Bestandsbuch") nach Maßgabe von einigen Änderungen zuzustimmen. Die im Beschluss vorgesehenen Änderungen der Verordnung tragen auch aus Sicht der Bundesregierung zur Praktikabilität und damit zur Akzeptanz der Vorschriften bei.

Die Verordnung verbessert die Kontrollmöglichkeiten von Tierarzneimittelanwendungen und erhöht damit auch die Sicherheit von Lebensmitteln.
Die Verkündung der Verordnung wird derzeit im BMVEL vorbereitet. Sie wird am Montag der 5. auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche in Kraft treten.

Vorbehaltlich der Verkündung beinhaltet die Verordnung im Wesentlichen folgende Punkte:

Der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat zukünftig:


  1. jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben sind, sowie weitere Angaben unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch (Muster siehe unten) einzutragen. 
  2. Soweit die Anwendung von Arzneimitteln durch andere Personen als dem Halter der behandelten Tiere erfolgt, reicht es aus, wenn die dem Halter von dem Anwender der Tierarzneimittel dazu mitgeteilten oder vorgelegten Informationen in das Bestandsbuch übertragen worden sind. 
  3. Die behandelten Tiere bzw. die Tiergruppe müssen so dokumentiert sein, dass sie genau identifiziert werden können, wobei Standortveränderungen während der Behandlungs- und Wartezeit ebenfalls zu vermerken sind. 
  4. Das Bestandsbuch kann auch als elektronisches Dokument geführt werden. 
  5. Das Bestandsbuch ist zusammen mit den entsprechenden vom Tierarzt auszuhändigenden Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen (Vordruck s. Anlage 2) fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung, vom Tierhalter aufzubewahren.

Der Tierarzt hat zukünftig u.a.: 


  1. bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmt sind, einen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg (Vordruck s. Anlage 2) in doppelter Ausfertigung auszufüllen. 
  2. Er hat zu vermerken, ob die Abgabe auf den Behandlungsfall bezogen erstmalig oder zum wiederholten Mal erfolgt. 
  3. Der Tierarzt hat das für den Tierhalter bestimmte Original diesem unverzüglich auszuhändigen.


Eine Information des BMVEL-Referates 323 - Tierarzneimittel, Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft


Muster Bestandsbuch
Anzahl, Art und Identität der Tiere Standort der/s Tiere/s zum Zeitpunkt der Behandlung/ in der Wartezeit Arzneimittelbezeichnung, Nr. des tierärztlichen Andwendungs - und Abgabebeleges Datum der Andwendung Wartezeit in Tagen Name der anwendenden Person
Art der Verabreichung und verabreichte Menge
des Arzneimittelns
                   
                   
                   
                   



Tierärztlicher Anwendungs- und -Abgabebeleg: Muster (zur Ansicht des Tierärztlichen Anwendungs- und -Abgabebeleges benötigen Sie den Acrobat-Reader, Download unter "Diverses" bei Pigpool!)

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