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Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung

(Schweinehaltungsverordnung)
Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 312 

Anmerkung der Red.: Die Verordnungen zur Änderungen der Schweinehaltungsverordnung wurden bereits in den Text eingearbeitet!

§ 1 
Anwendungsbereich 

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Hausschweinen in Ställen. 
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden 
1. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Haltungsanforderungen notwendig sind, 
2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind, 
3. bei der mutterlosen Aufzucht gnotobiotischer oder spezifiziert pathogenfreier Ferkel, soweit nach dem Urteil des Tierarztes in der Aufzuchtstation andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind. 

§ 2 
Allgemeine Anforderungen an Ställe 

Schweine dürfen nur in Ställen gehalten werden, die folgenden Anforderungen entsprechen: 
1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material, seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so beschaffen sein, daß von ihm keine vermeidbaren Gesundheitsschäden für die Schweine ausgehen und eine Deckung ihres Bedarfs möglich ist. 
1a. Der Stall muß so angelegt sein, daß einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können. 
2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein. 
3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aussparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken ausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen. 
4. Bei einem Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht muß der Draht ummantelt sein und der einzelne Draht mit Mantel mindestens 9 Millimeter Durchmesser haben. 
5. Der Boden muß im Liegebereich so beschaffen sein, daß er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere, daß eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch Wärmeableitung vermieden wird. 

§ 2a
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Schweinen 

Schweine dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften gehalten werden: 
1. Die Schweine müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können. 
2. Die Schweine dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen; ihnen muß ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen. 
3. In einstreulosen Ställen muß sichergestellt sein, daß sich die Schweine täglich mehr als eine Stunde mit Stroh, Rauhfutter oder anderen geeigneten Gegenständen beschäftigen können. 
4. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage abgesondert werden können. 

§ 3 
Besondere Anforderungen an Ställe für das Halten nicht abgesetzter Ferkel 

Schweine mit einem Gewicht bis 30 Kilogramm (Ferkel), die nicht abgesetzt sind, dürfen nur in Ställen gehalten werden, die folgenden weiteren Anforderungen entsprechen: 
1. In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein. 
2. Der Aufenthaltsbereich der Ferkel muß so beschaffen sein, daß alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen und sich ausruhen können. 
3. Der Liegebereich muß entweder ausreichend eingestreut oder wärmegedämmt und beheizbar sein; der Boden darf nicht perforiert oder muß abgedeckt sein. 

§ 3a 
Absetzen der Ferkel 

Saugferkel dürfen erst im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, es sei denn, das Absetzen ist zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich.

§ 4 
Anforderungen für das Halten abgesetzter Ferkel in Gruppen 

(1) Ferkel sind möglichst bald nach dem Absetzen in Gruppen zu halten; Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. 
(2) Abgesetzte Ferkel dürfen in Gruppen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften gehalten werden: 
1. Das Durchschnittsgewicht der Ferkel muß mindestens 5 Kilogramm betragen; bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Ferkel um höchstens 20 vom Hundert vom Durchschnittsgewicht abweichen. 
2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ferkel muß für jedes Ferkel mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen: 



3. Bei rationierter Fütterung muß der Freßplatz so beschaffen sein, daß alle Ferkel gleichzeitig fressen können; bei tagesrationierter Fütterung genügt es, wenn für jeweils zwei Ferkel eine Freßstelle vorhanden ist. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muß für jeweils höchstens vier Ferkel eine Freßstelle vorhanden sein. 
4. Bei Verwendung von Selbsttränken muß für jeweils höchstens 12 Ferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.

(3) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.

§ 5 
Besondere Anforderungen an Ställe für das Halten von Schweinen über 30 Kilogramm 

(1) Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm dürfen in Ställen mit Betonspaltenboden nur gehalten werden, wenn die Ställe folgenden weiteren Anforderungen entsprechen: 
1. Die Spaltenweite darf bei Schweinen mit einem Gewicht 
a) bis 125 Kilogramm höchstens 1,7 Zentimeter, 
b) über 125 Kilogramm höchstens 2,2 Zentimeter 
betragen. Die Spaltenweiten dürfen diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschreiten. 
2. Die Auftrittsbreite der Balken muß mindestens 8 Zentimeter betragen. 
(2) Bei Stalleinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1989 fertiggestellt worden sind, darf für Schweine, die zur Zucht verwendet werden, der Liegebereich nicht voll perforiert sein; bei Einzelhaltung darf der Boden nur so weit perforiert sein, daß Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. 
(3) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, daß hinter dem Liegeplatz der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht. 
(4) Eberbuchten müssen so angelegt sein, daß der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Die Bucht für einen erwachsenen Eber muß eine Fläche von mindestens 6 Quadratmetern haben. Wird die Bucht zum Decken benutzt, so muß ihre Fläche so groß sein, daß die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann. 

§ 6 
Anforderungen für das Halten von Schweinen über 30 Kilogramm in Gruppen 

(1)Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm dürfen in Gruppen nur nach Maßgabe folgender weiterer Vorschriften gehalten werden: 
1. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere muß für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen: 



2. Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. 

(2) § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 
Anbinde- und Kastenstandhaltung 
(in dieser Form nur noch gültig für Ställe, die vor dem 1. Januar 1996 in Benutzung genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2005)

(1) Schweine dürfen in Anbindehaltung oder in Kastenständen nur gehalten werden, wenn 
1. die Vorrichtungen für die Anbindehaltung und die Kastenstände so beschaffen sind, daß die Schweine sich nicht verletzen können, 
2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen und den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann und 
3. nicht offensichtlich erkennbar ist, daß diese Haltungsformen zu nachhaltiger Erregung führen. 
Die Halsanbindung ist verboten. 
(2) Sauen dürfen jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang nicht in Anbindehaltung gehalten werden; sie dürfen während dieser Zeit in Kastenständen nur gehalten werden, wenn sie täglich freie Bewegung erhalten. 

1) § 7 gilt ab 1. Januar 1996 in folgender Fassung: 
»§ 7 
Kastenstandhaltung 
(1) Schweine dürfen in Kastenständen nur gehalten werden, wenn 
1. die Kastenstände so beschaffen sind, daß die Schweine sich nicht verletzen können, 
2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen und den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann und 
3. nicht offensichtlich erkennbar ist, daß diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt. 
(2) Sauen dürfen jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang in Kastenständen nur gehalten werden, wenn sie täglich freie Bewegung erhalten.« 
2) Nach § 7 wird ab 1. Januar 1996 folgende Vorschrift eingefügt: 
»§ 7a 
Verbot der Anbindehaltung 
Die Anbindehaltung ist verboten.« 



§ 8 
Beleuchtung 

Werden Schweine in Ställen, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, gehalten, so muß der Stall täglich mindestens acht Stunden beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine Stärke von mindestens 50 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht 

werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen. Ferner muß eine geeignete Beleuchtung zur Überwachung der Tiere zur Verfügung stehen. 

§ 9 
Stallklima 

(1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gaskonzentration im Stall in einem Bereich gehalten werden, der die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beeinflußt. Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein: 



(2) Im Liegebereich von Ferkeln darf während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius nicht unterschritten sein. 
(3) Im Liegebereich von über zehn Tage alten Ferkeln dürfen die Temperaturen nach folgender Tabelle nicht unterschritten sein: 



(4) Absatz 1 gilt nicht für Ställe, die vorwiegend dem Schutz der Schweine gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen und deren Stallraum nicht allseits von Bauteilen umschlossen ist.

§ 10 
Fütterung und Pflege 

(1) Für die Fütterung und Pflege der Schweine müssen ausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein. 
(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Schweine mindestens einmal morgens und abends überprüft. Soweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung oder Tötung der Schweine zu ergreifen. Soweit notwendig, ist unverzüglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. 
(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Schweine mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden. Jedes über zwei Wochen alte Schwein muß jederzeit Zugang zu Wasser haben. Schweine müssen mindestens einmal täglich gefüttert werden. 
(4) Trächtige Sauen und Jungsauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und sind vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. 
(5) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche und Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus den Stallungen und Buchten entfernt werden oder daß regelmäßig neu mit trockenem, sauberem und gesundheitsunschädlichem Material eingestreut wird. Erforderlichenfalls sind Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften, mit denen Schweine in Berührung kommen, zu reinigen und zu desinfizieren. 

§ 11 
Überwachung und Wartung der Anlagen, Vorsorge bei Betriebsstörungen 

(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversorgung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt werden. 
(2) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausreichende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten gesorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Schweine nicht sichergestellt ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten werden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die dem Tierhalter eine Betriebsstörung meldet. Die Alarmanlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. 
(3) Anbindevorrichtungen und Halsbänder müssen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepaßt werden. (dieser Absatz 3 ist nur noch gültig für Ställe, die vor dem 1. Januar 1996 in Benutzung genommen wurden, bis 31. Dezember 2005)

4) § 11 Abs. 3 gilt ab 1. Januar 1996 in folgender Fassung: 
»(3) Halsbänder müssen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepaßt werden.

«
§ 12 
Ordnungswidrigkeiten 

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen 
a) § 2 Nr. 2 oder 4, § 2a Nr. 1 oder 3, § 3, § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder 
b) § 5 Abs. 1 
Schweine hält, 
2. entgegen § 4 Abs. 2, Nr. 3 und 4 jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6 Abs. 1 Schweine in Gruppen hält, 
3. entgegen § 7 Schweine hält, 
4. der Vorschrift des § 8 Satz 1 über die Mindestdauer der Beleuchtung zuwiderhandelt, 
5. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2 oder 3 über die Mindesttemperatur zuwiderhandelt, 
6. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 oder 3 über die Pflege zuwiderhandelt oder 
7. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 oder 2 über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwiderhandelt. 

5) § 12 Nr. 3 gilt ab 1. Januar 1996 in folgender Fassung: 
»3. entgegen § 7 oder § 7a Schweine hält,«. 


§ 13 
Übergangsregelung 

§ 7, § 11 Abs. 3 und § 12 Nr. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung finden auf Ställe, die vor dem 1. Januar 1996 in Benutzung genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2005 Anwendung.« 


§ 14 
Inkrafttreten 

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 

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