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EU-Futtermittel-Hygieneverordnung

 

Die VERORDNUNG (EG) NR. 183/2005 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union 2005 L 35/1 am 8. Februar 2005, hat zum Ziel, auf der Grundlage europaweit einheitlicher Bestimmungen die Sicherheit von Futtermitteln als Teil der Lebensmittelkette weiter zu verbessern. 

Kernelemente der Verordnung sind die Einführung von:

  1. Allgemeinen Bestimmungen über die Futtermittelhygiene; 
  2. Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;
  3. Bedingungen und Vorkehrungen für die Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen.

Die Verordnung geht dabei von der umfassenden Definition des "Futtermittelunternehmers" aus, wie sie in der EU-Basisverordnung 178/2002 definiert ist. Sie erfasst damit alle Stufen der Futtermittelproduktion von der landwirtschaftlichen Primärproduktion über die Herstellung von Einzelfuttermitteln inklusive Nebenprodukte der Lebensmittelindustrie und die Mischfutterherstellung bis hin zum In Verkehr bringen von Futtermitteln einschließlich der Fütterung von Nutztieren.

Die Verordnung gilt damit auch für gewerbliche Hersteller von Heimtierfutter, nicht jedoch für die private Erzeugung von Futtermitteln, die an zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere oder Heimtiere verfüttert werden. 

Im Hinblick auf die allgemeinen Hygienevorschriften müssen alle Futtermittelunternehmer künftig HACCP-basierte Verfahren einführen und anwenden. Konkret bedeutet dies, dass eine Gefahrenanalyse aller betrieblichen Abläufe, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und dem Transport von Futtermitteln stehen, vorgenommen werden muss. Daraus abgeleitet werden so genannte kritische Kontrollpunkte, die laufend überwacht werden müssen. Darüber hinaus sind Korrekturmaßnahmen festzulegen und gegebenenfalls anzuwenden. Das gesamte Verfahren inklusive Korrekturmaßnahmen ist zu dokumentieren und den Behörden gegenüber nachzuweisen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Primärerzeuger, die Futtermittel ausschließlich für den eigenen Bedarf erzeugen, lagern, transportieren und mischen und die keine Zusatzstoffe oder zusatzstoffhaltigen Vormischungen einsetzen. 

Die Verordnung sieht auch die Einrichtung eines effizienten Systems der Finanzgarantien für Futtermittelunternehmer vor. Die Kommission muss hierzu dem Europäischen Parlament und Rat bis 8. Februar 2006 einen Bericht über bestehende Systeme in der EU vorlegen und gegebenenfalls auch Legislativvorschläge für ein praxisgerechtes und anwendbares Garantiesystem auf Gemeinschaftsebene, das auch Rückrufkosten für Futtermittel und Lebensmittel tierischen Ursprungs einschließt, unterbreiten. Darüber hinaus sieht die Verordnung eine weitreichende Registrierung, Zulassung und Kontrolle von Futtermittelunternehmen vor. Art und Umfang richten sich nach dem Produktionsspektrum und Tätigkeit des Unternehmens.Betriebe, die gemäß Richtlinie 95/69/EG zugelassen oder registriert sind bzw. gemäß dieser Richtlinie keiner Zulassung bzw. Registrierung bedürfen, können ihre Tätigkeit fortsetzen, müssen jedoch bis spätestens 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung nach der neuen Verordnung stellen und bis spätestens 1. Januar 2008 den Behörden gegenüber nachweisen, dass sie die Bestimmungen der Verordnung einhalten.

Darüber hinaus sieht die Verordnung auch die Erarbeitung von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor vor.

Die Verordnung trat am 8. Februar 2005 in Kraft und muss ab 1. Januar 2006 angewendet werden. 

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, veröffentlicht im EU-Amtblatt 2005 L 35/1 vom 08.02.2005 (PDF-Format)

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