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04.12.2006

Betreff: AW: Beschäftigungsmaterial vom 01.12.2006

Es wäre schön, wenn Ihr nicht immer anonym schreiben , sondern unter Eurem Namen schreiben würdet!


Hier der genaue Gesetztext mit seinen Begründungen:

Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung , am 31. August 2006 im Bundesgesetzblatt I - 2006 Teil, Nr. 41 - Seite 2043 ff. veröffentlicht

§ 21
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das
a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b) vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient;“


Zusätzliche Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 1)
Klarstellung des Gewollten. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass weitgehend unveränderbare Gegenstände wie Ketten für Schweine sehr schnell an Attraktivität verlieren. Diese Materialien sind allein kein geeignetes Material zur Befriedigung des artgemäßen Beschäftigungsbedürfnisses von Schweinen und entsprechen allein nicht dem Sinn der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie 91/630/EWG. Zur Erfüllung des Erkundungs- und Beschäftigungsverhaltens bedarf es veränderbarer, bearbeitbarer Gegenstände wie z.B. Holz oder der in der Richtlinie beispielhaft aufgeführten Materialien.

Diese Materialien sind jedoch meinem Kenntnisstand nach hier nicht weiter aufgeführt, als man es in diesem Text lesen kann.

Lediglich die
Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

Amtsblatt Nr. L 316 vom 01/12/2001 S. 0036 - 0038

definiert das exakt:

ANHANG - KAPITEL I - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates gelten folgende Anforderungen:

4. Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 5 müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können,
wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.

Diese Richtlinie ist geltendes und verbindliches Recht für alle EU Länder, also auch in Deutschland.
Das wird immer wieder vergessen!
Gruß
Friedrich Berkner


Antwort auf:

Hallo,
es muß heute in den Mastställen beschäftigungsmaterial vorhanden sein, reicht es Ketten reinzuhängen oder was wird gefordert?