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Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

Bundesgesetzblatt 1994 Teil I Seite 188 

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen 
§ 1 

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 
1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn diese 
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder 
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchung festgestellt ist; 
2. Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, wenn das Ergebnis 
a) der klinischen Untersuchung, 
b) der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder 
c) der serologischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten und dem Ergebnis von Bestandsuntersuchungen unter Berücksichtigung des Impfstatus der Tiere den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten läßt. 


Abschnitt 2 
Schutzmaßregeln 

Unterabschnitt 1 
Allgemeine Schutzmaßregeln 
§ 2 
Impfungen und Heilversuche 

Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sowie Heilversuche an seuchenkranken und verdächtigen Tieren sind verboten. 

§ 3 
Ausnahmen 

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 zulassen für Impfstoffprüfungen und wissenschaftliche Versuche, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 

Unterabschnitt 2 
Besondere Schutzmaßregeln 
A. Vor amtlicher Feststellung 
§ 4 

Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: 
1. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. 
2. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Klauentiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 
3. Klauentiere dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 

4. Verendete oder getötete Klauentiere sind so aufzubewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 
5. Von Klauentieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse - außer Milch -, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Klauentieren in Berührung gekommen sind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 
6. Milch darf nur an eine Molkerei und nur unter Hinweis auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung abgegeben werden.

B. Nach amtlicher Feststellung 
a) Öffentliche Bekanntmachung 
§ 5 

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche öffentlich bekannt. 

b) Schutzmaßregeln für den Betrieb oder sonstigen Standort 
§ 6 
Sperre

Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Klauentierställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift »Maul- und Klauenseuche unbefugter Zutritt verboten« gut sichtbar anbringen. 
2. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere aufstallen und absondern. 
3. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Klauentiere betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 
4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer Genehmigung abhängig machen. 
5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren. 
6. Klauentiere und andere Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; das Verbringen von Klauentieren aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzusperren. 
7. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Klauentieren oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden. 
10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. 
11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten. 

§ 7 
Tötung und unschädliche Beseitigung 

(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Klauentiere an. 
(2) Ist der Verdacht des Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Klauentiere anordnen. 
(3) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so muß der Besitzer alle von Klauentieren stammenden Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein können, unschädlich beseitigen. 

§ 8 
Ausnahmen 

Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-
einheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 und 3 zulassen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.c)

Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk 
§ 9 

Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 
1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift »Maul- und Klauenseuche Sperrbezirk« gut sichtbar an. 
2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von Klauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnostischen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. 
3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus ihrem Bestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der Untersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder von sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden. 
4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf Betriebszugangswegen, dürfen Klauentiere nicht getrieben werden. Die zuständige Behörde kann das Treiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangswegen verbieten. 
5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des Betriebes verbracht werden. 
6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht künstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist. 
7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von Klauentieren und das Umherziehen mit Klauentieren. 
8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden. 
9. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. Zu diesem Zweck kann sie anordnen, daß die Besitzer von Klauentieren diese unter Angabe von Standort, Art und Tierzahl anzuzeigen haben. 

d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 
§ 10
 
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchengefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der Radius des Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgenden Vorschriften der Sperre: 
1. Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. 
2. Für das Verbringen von Klauentieren aus dem Beobachtungsgebiet gilt während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes § 9 Nr. 2 und nach Ablauf der ersten 15 Tage § 9 Nr. 3 entsprechend. 
3. Für das Treiben und Decken von Klauentieren gilt § 9 Nr. 4 und 5 entsprechend. 
4. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von Klauentiermärkten, Klauentierausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art. 
5. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. § 9 Nr. 9 Satz 2 gilt entsprechend. 

e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 
§ 11
 
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte, 
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder 
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt 
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen. 
(2) Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen, für die Dauer von 15 Tagen nicht verbracht werden; Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 unterliegen, für die Dauer von 21 Tagen nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Klauentieren zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen. Vor Erteilung dieser Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhandensein seuchenverdächtiger Klauentiere in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Klauentiere anordnen. Im übrigen gilt § 4 Nr. 1, 2, 4 bis 6 entsprechend. 
(3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beobachtung auf einen Teil eines Betriebes und die Klauentiere, die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.

f) Gebietsimpfung 
§ 11a
 
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet die Impfung aller Rinder sowie aller anderen für die Seuche empfänglichen Tiere anordnen (Gebietsimpfung). Sie hat die Gebietsimpfung anzuordnen, wenn und soweit dies durch einen Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. EG Nr. L 315 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben wird. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gilt für das Impfgebiet folgendes: 
1. für die Dauer der Anordnung: 
a) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforderliche Hilfe leisten; 
b) der Besitzer muß die Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben »l. MKS« als geimpft kennzeichnen; 
2. für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der Impfung an: 
a) Geimpfte Tiere dürfen außer zur sofortigen Schlachtung in einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden; 
b) frisches, für den menschlichen Genuß bestimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren erschlachtet wird, ist so zu stempeln, daß erkennbar ist, 
aa) daß es nur für den innerstaatlichen Handelsverkehr bestimmt ist (Stempelaufdruck nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1 der Fleischhygiene-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung) oder 
bb) daß es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). 

C. Desinfektion 
§ 12
 
(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Klauentiere muß der Besitzer die Klauentierställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen. 
(2) Der Besitzer muß Dung von Klauentieren an einem für Klauentiere unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln. 

Unterabschnitt 3 
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen und auf dem Transport 
§ 13 

Wird bei Klauentieren, die sich auf Tiermärkten, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die in den §§ 6 bis 11 und 12 enthaltenen Maßregeln sinngemäß anordnen.

Unterabschnitt 4 
Aufhebung der Schutzmaßregeln 
§ 14 

(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche erloschen ist oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. 
(2) Die Maul- und Klauenseuche gilt als erloschen, wenn 
1. a) alle Klauentiere des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder 
b) im Falle des § 8 die Klauentiere der betroffenen Betriebseinheit verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Klauentieren einer nicht betroffenen Betriebseinheit des Betriebes innerhalb von 30 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung der Klauentiere der betroffenen Betriebseinheit keine Erkrankungen festgestellt worden sind, 
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und 
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage vergangen sind. 
(3) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche gilt als beseitigt, wenn 
1. die seuchenverdächtigen Klauentiere verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Klauentieren des Betriebes oder des sonstigen Standortes innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Klauentiere keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder 
2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersuchung vorliegenden Verdachts auf Maul- und Klauenseuche eine frühestens 15 Tage nach der Beseitigung des seuchenverdächtigen Tieres durchgeführte serologische Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche bei den übrigen Klauentieren des Betriebes oder sonstigen Standortes keine Anzeichen ergeben hat, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen. 


Abschnitt 3 
Ordnungswidrigkeiten 

§ 15 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2, nach § 9 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, nach § 9 Nr. 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, § 11a Satz 1 oder 2 oder § 13 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nr. 4 oder 9, § 8, § 10 Nr. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage 
zuwiderhandelt. 
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen § 2 Impfungen oder Heilversuche vornimmt, 
2. entgegen § 4 Nr. 1 Klauentiere nicht absondert, 
3. entgegen § 4 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Nr. 3 Satz 1 als nicht berechtigte Person oder ohne die erforderliche Schutzkleidung Ställe oder sonstige Standorte betritt, 
4. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 2, des § 6 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 5 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 
5. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 4 oder des § 6 Nr. 3 Satz 4 über die Beseitigung von Einwegschutzkleidung zuwiderhandelt, 
6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2, des § 6 Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9 Nr. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Nr. 2, des § 9 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, oder des § 11a Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a über das Verbringen von Klauentieren oder anderen Tieren zuwiderhandelt, 
7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 5 oder des § 6 Nr. 8 über das Verbringen von dort genannten Gegenständen zuwiderhandelt, 
8. entgegen § 4 Nr. 6 Milch an eine andere als die dort genannte Stelle oder ohne den erforderlichen Hinweis abgibt, 
9. entgegen § 6 Nr. 1 dort vorgeschriebene Schilder nicht oder nicht gut sichtbar anbringt, 
10. entgegen § 6 Nr. 2 Klauentiere nicht aufstallt oder nicht absondert, 
11. entgegen § 7 Abs. 3 dort genannte Gegenstände nicht unschädlich beseitigt, 
12. entgegen § 9 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, Klauentiere treibt, 
13. entgegen § 9 Nr. 6 Satz 1 Klauentiere künstlich besamt, 
14. entgegen § 9 Nr. 7 oder § 10 Nr. 4 dort genannte Tätigkeiten ausübt, 
15. entgegen § 9 Nr. 8 Klauentiere transportiert oder 
16. entgegen § 11a Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b geimpfte Tiere nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet. 

Abschnitt 4 
Schlußvorschriften 

§ 16 

(Inkrafttreten) 

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