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Entwurf zur Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Stand 11.04.03)

Teil 1 

 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 durch Artikel 191 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie
- des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127):

Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), zuletzt geändert durch Verordnung vom ... 2003 (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 4 durch folgende Abschnitte ersetzt:

Abschnitt 4: Anforderungen an das Halten von Schweinen


§ 16 Anwendungsbereich

§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte
1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23),
2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) und die Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 (ABl. EG Nr. L 316 S. 36).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für nicht abgesetzte Ferkel
§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten nicht abgesetzter Ferkel
§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel
§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und SauenAbschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Übergangsregelungen
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 4 folgende Nummern angefügt:
„5. Schweine: Tiere der Gattung Sus, die zu Zucht- oder Mastzwecken gehalten werden;
6. Ferkel: Schweine bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm;
7. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, mit einem Gewicht über 30 Kilogramm bis zur Geschlechtsreife;
8. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, mit einem Gewicht über 30 Kilogramm;
9. Jungsauen: geschlechtsreife weibliche Zuchtschweine vor dem ersten Wurf;
10. Sauen: weibliche Zuchtschweine nach dem ersten Wurf;
11. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind.“

3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „der Abschnitte 2 und 3“ durch die Wörter „der Abschnitte 2
bis 4“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Abschnitte 2 und 3“ durch die Wörter „der Abschnitte 2 bis 4“ ersetzt.

5. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 4: Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 16 Anwendungsbereich

Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die Vorschriften der §§ 17 bis 20 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.

§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine

(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2. die Schweine ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4. bei Gruppenhaltung im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Vorrichtung vorhanden ist, die den Schweinen die Abkühlung der Haut bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:



wobei die Spaltenweiten diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 3 Millimeter überschreiten dürfen;
5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Ferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens 5 Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens 8 Zentimetern aufweisen;
6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens 9 Millimeter Durchmesser haben muss;
7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch Wärmeableitung vermieden wird;
8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 10 Prozent beträgt.

(4) Ställe müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann und die 
mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen.

§ 
18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für nicht abgesetzte Ferkel
(1) Ferkel, die nicht abgesetzt sind, dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein.
(3) Der Aufenthaltsbereich der Ferkel muss so beschaffen sein, dass alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
(4) Der Liegebereich muss entweder mit geeigneter Einstreu bedeckt oder wärmegedämmt und beheizbar sein; perforierter Boden im Liegebereich muss abgedeckt sein.

§ 19
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 2,8 Meter lang sein.
(3) Der Liegebereich für Jungsauen und Sauen darf bei Einzelhaltung nur so weit perforiert sein, dass Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
(4) Kastenstände müssen mindestens lichte Abmessungen nach folgender Tabelle aufweisen:


Mindestens die Hälfte der Kastenstände eines Betriebes muss für die Haltung von Sauen ausgelegt sein.

(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und eine Fläche von mindestens 6 Quadratmetern aufweisen. Wird die Haltungseinrichtung zum 
Decken benutzt, muss sie
1. so angelegt sein, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann;
2. eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern aufweisen.

§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
1. jedes Schwein ständigen Zugang zu mindestens zwei der folgenden Beschäftigungsmöglichkeiten hat:
a. ein Fütterungssystem, das gewährleistet, dass das Schwein täglich [insgesamt] mindestens eine Stunde mit der Futteraufnahme beschäftigt ist,
b. Spielketten mit daran befestigten Holzteilen,
c. ausreichende Mengen an Stroh oder anderem Material, das das Schwein bewegen, kauen und verändern kann und das die Gesundheit des Tieres nicht gefährdet;
2. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Schweine täglich mindestens einmal morgens und abends überprüft und Anbindevorrichtungen und Halsbänder mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls anpasst,
3. jedes über zwei Wochen alte Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat;
4. Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Unterbringung;
b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen;
c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.

(2) Werden Schweine in Ställen, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, gehalten, so muss der Stall täglich mindestens acht Stunden beleuchtet sein. Die Beleuchtung muss im Tierbereich eine Stärke von mindestens 50 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1. je Kubikmeter Luft:


2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die in Gruppen zu halten sind und die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten nicht abgesetzter Ferkel
(1) Ferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden, es sei denn, das Absetzen ist zum Schutz des Muttertieres oder des Ferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich. Abweichend von Satz 1 dürfen Ferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ferkel unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe verbracht werden, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Im Liegebereich der Ferkel darf während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius nicht unterschritten werden. Im Liegebereich von über zehn Tage alten Ferkeln darf abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten werden:




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